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Auszug aus der
Schiedsrichterordnung:
Stand:
Juli 2009
§ 20 - Schiedsrichterentschädigung
(1) Dem Schiedsrichter stehen die in
der Spesenordnung für Schiedsrichter des BFV festgelegten Sätze zu, die nicht
überschritten werden dürfen.
(2) Die Schiedsrichter erhalten eine
Aufwandsentschädigung und eine Erstattung der entstandenen Fahrtauslagen und
notwendigen Portokosten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Zuständig für die Festlegung der
Spesensätze ist der Verbandstag zwischen den Verbandstagen der Verbandsvorstand
auf Vorschlag des VSA.
Aufwandsentschädigung für
Schiedsrichter:
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Bayernliga |
50,-
€ |
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Landesliga |
34,- € |
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Bezirksoberliga, Bezirksliga,
U 19 Jun,-Bayl., Frauen-Bayernliga, Privatspiele, Frauen-Bundesliga; |
28,- € |
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(U 17) B-Junioren-Bayernliga, (U 19) A-Junioren-Landesliga |
24,- € |
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U15-Junioren-Bayernliga, Kreisliga,
Kreisklasse, A-, B-, C-Klasse, Frauen-Verbandsliga |
20,- € |
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alle sonstigen Herren- und
Seniorenmannschaften |
18,- € |
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alle sonstigen A- u. B-Junioren
sowie Frauenmannschaften |
15,- € |
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alle übrigen C-, D-, E-, F-,
G-Juniorenmannschaften sowie Juniorinnenmannschaften |
10,- € |
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Firmen- und Freizeitmannschaften |
20,- € |
Entschädigung für
Schiedsrichter-Assistenten: (ohne Fahrtkosten)
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1./2. Bundesliga (keine
DFB-Ansetzung), Regionalliga (keine SFV-Ansetzung), Bayernliga |
25,- € |
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Landesliga |
17,- € |
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Bezirksoberliga, Bezirksliga,
Junioren-Bayernliga, Entscheidungsspiele Herren |
14,- € |
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alle sonstigen Spiele |
12,- € |
Entschädigung für
Beobachter:
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Bayernliga am
Wohnort |
20,- € |
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Bayernliga
außerhalb |
30,- € |
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Landesliga am
Wohnort |
11,- € |
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Landesliga
außerhalb |
15,- € |
In diesen vorgenannten Beträgen sind
alle mit den Beobachtungen zusammenhängenden Auslagen, wie Porto etc. enthalten,
ausgenommen der Fahrtkosten.
Bei Wochentagsspielen im Herrenbereich
a) Montag bis
Donnerstag (Bezirksoberliga bis einschließlich Bayernliga)
b) Freitag
(Landesliga und Bayernliga)
erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 50 % auf die
festgelegte Entschädigung für SR und SRA.
Fahrtkosten:
Dem Schiedsrichter stehen zu:
a) Bei Benutzung eines Fahrzeuges
0,30 € pro km.
b) Für SR-Teams (ohne km-Begrenzung)
0,35 € pro km.
Bei der
Fahrtkostenberechnung muss beachtet werden, dass für die einfache Fahrstrecke
maximal folgende Distanzen berechnet werden dürfen:
| Kreisliga, Frauen - Bezirksoberliga |
80 km |
| Kreisklasse, Frauen - Bezirksliga |
60 km |
| A-/B-/C-Klasse, alle sonstigen Frauenmannschaften |
50 km |
| alle sonstigen Herren- und Seniorenmannschaften |
40 km |
| A-/B-/C-Jun. Bezirk |
60 km |
| A-/B-Junioren Kreis, D-Junioren Bezirk |
50 km |
| C-/D-Junioren Kreis, Juniorinnen Bzirk |
40 km |
| E-/F-/G-Junioren, alle sonstigen Juniorinnen
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20 km |
c) Fahrpreis der Bahn (2. Klasse)
oder eines anderen Verkehrsmittels (billigster Reiseweg vom Wohnort des
Schiedsrichters zum Spielort).
d) Bei Vereinsansetzungen gilt für
die Berechnung der Fahrtkosten der Sitz des Vereines des Schiedsrichters.
e) In Sonderfällen bestimmt der
zuständige Schiedsrichterausschuss den Ort, von dem aus die Fahrtkosten
berechnet werden.
Dem
Schiedsrichter-Assistenten stehen zu:
Bei Benutzung eines
Fahrzeuges 0,20 €
pro km bis zu einer einfachen Entfernung von 30 km von seiner Wohnung bis zur
Wohnung des Schiedsrichters bzw. bis zum gemeinsamen Treffpunkt des Teams. Abs.
1 Buchstabe d) gilt entsprechend.
Dem Beobachter stehen zu:
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Bayernliga: Bis zu einer
einfachen Entfernung von 100 km - 0,15€ - höchstens |
0,30 € |
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Landesliga: Bis zu einer
einfachen Entfernung von 50 km - 0,15€ - höchstens |
0,15 € |
Allgemeines:
(1) Bei Spielen von Mannschaften
verschiedener Spielklassen wird jeweils der Satz der höheren Klasse verrechnet.
Der Höchstsatz im BFV beträgt 50,-- €.
(2) Der Schiedsrichter erhält seine
Auslagen gegen Vorlage einer detaillierten Quittung vom Platzverein vor dem
Spiel, wobei die Aufstellung der Spesen mit dem Spielberichtsbogen
übereinstimmen muss. Sonderregelungen (z.B.: SR-Pool) für bestimmte Spielklassen
sind zu beachten.
(3) Neben den Fahrtkosten und
Aufwandsentschädigungen kann der Schiedsrichter auch sonstige Auslagen, wie
z.B.: Porto, Telefon ... in Anrechnung bringen.
(4) Bei Austausch mit
anderen Landesverbänden gilt für deren SR/SRA ausschließlich die Spesenordnung
des Bayerischen Fußball-Verbandes.
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