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Versteuerung von Einnahmen
aus der SR-Tätigkeit
Die Oberfinanzdirektion (OFD)
Karlsruhe hat mit Datum vom 18.6.2009 zur einkommen- und umsatzsteuerlichen
Beurteilung von Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und deren Assistenten
für die Leitung von Fußballspielen in den Jugend- und Amateurklassen bis
einschließlich Oberliga Stellung genommen.
Hierzu folgende Grundsätze,
erarbeitet von Professor Gerhard Geckle (Fachanwalt für Steuerrecht und
Vorsitzender der DFB-Kommission für öffentliches Finanzwesen und Lizenzierung):
1. Eine
nichtselbstständige Tätigkeit, das heißt Arbeitnehmerstatus nach § 19 EStG ist
bei den Schiedsrichtern nicht anzunehmen, da es an den üblichen Kriterien für
ein Beschäftigungsverhältnis insbesondere Weisungs-gebundenheit,
Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung etc. fehlt.
2.
Es liegt auch keine
selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG vor, zumal sich die Schiedsrichter-
Tätigkeit nicht in die Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einordnen lässt.
Die Einnahmen der Schiedsrichter können auch nicht als solche aus gewerblicher
Tätigkeit nach § 15 EStG angesehen werden, da es insoweit am Tatbestandsmerkmal
„Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ fehlt. Denn die
Schiedsrichter werden von ihrem jeweiligen überregionalen Fußballverband
eingesetzt. Die Möglichkeit, auch für Großverbände wie UEFA/FIFA tätig zu
werden, besteht nicht, zumal die Einteilung eines Schiedsrichters immer nur
durch den entsprechenden Landesverband erfolgen kann.
3.
Die vom Verband bzw.
den Vereinen gezahlten Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter bzw. an deren
Assistenten für die Leitung von Fußballspielen in den Amateur- und Jugendklassen
bis einschließlich der Oberliga sind daher als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.
3 EStG zu versteuern. Da die Tätigkeit regelmäßig im Nebenberuf ausgeübt wird,
kann der jeweilige Schiedsrichter bzw. der Schiedsrichter-Assistent hierfür die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen.
4.
Es kommt auch nicht
darauf an, ob die Aufwandsentschädigungen von den Vereinen getragen werden. Dies
erfolgt bis zur Bezirksliga durch den Heimatverein unmittelbar an den
Schiedsrichter, in höheren Amateurspielklassen dann durch den Verband. Wenn die
Aufwandsentschädigung vom Verein teilweise direkt im Auftrag des Verbands an die
Schiedsrichter ausgezahlt wird, ist dies unbeachtlich.
5.
Aus der
Schiedsrichter-Tätigkeit ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Probleme, da die
Umsätze nach § 4 Nr. 26b) UStG „ehrenamtliche Tätigkeit“ von der Umsatzsteuer
befreit sind. Dies gilt auch für den Fall, dass Schiedsrichter
Aufwandsentschädigungen an ihre Assistenten weiterleiten, soweit hier
„durchlaufende Posten“ vorliegen.
Diese Auffassung, dass dem
Grunde nach bei gezahlten Aufwandsentschädigungen, etwa pauschalen Tagesgeldern
oder Ähnlichem, sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen, entspricht
vollumfänglich der bisherigen steuerlichen Betrachtungsweise. Erfreulich ist,
dass erstmals auch über den reinen Gesetzestext hinaus von Seiten einer OFD
dokumentiert wird, dass für diese nebenberufliche Tätigkeit der seit 2007
geltende Ehrenamts-Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG in Höhe von 500 € jährlich
dann in Anspruch genommen werden kann. Wobei es Aufgabe der Schiedsrichter und
der Assistenten selbst ist, im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuer-Erklärung
die Einnahmensituation aus den Aufwandsentschädigungen darzulegen. Zumal der
Ehrenamts-Freibetrag ein höchstpersönlicher Freibetrag ist.
(Quelle VSA Info-Brief 09/07) |