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  §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr §8 Zuständigkeit des Vorstands
  §2 Vereinszweck §9 Sitzung des Vorstands
  §3 Gemeinnützigkeit §10 Kassenführung
  §4 Mitglieder §11 Mitgliederversammlung
  §5 Finanzen §12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
  §6 Organe des Vereins §13 Auflösung
  §7 Vorstand    

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen "Bügernetzverein Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab - Stadt Weiden i.d.OPf. e.V.", abgekürzt "new-wen-net.e.V"
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt a.d. Waldnaab.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung in der Stadt Weiden und im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab.

Der Verein wird zu diesem Zweck

  1. interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Bayerische Bürgernetz (BayNet-Einwahlknoten) heranführen,
  2. hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,
  3. mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
  4. Einwahlknoten für das Bayernnetz (BayNet) betreiben oder betreiben lassen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitglieder

  • Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, nicht rechtsfähige Vereine sowie Schulen nach dem BayEUG werden.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein, bei juristischen Personen nach Löschung.
  • Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Geschäftsjahresende möglich. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
  • Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
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§ 5 Finanzen

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
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§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§ 7 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und 4 Beisitzern.
  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
  • Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
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§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Erstellung eines Haushaltsplanes
  6. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  7. Beschlußfassung Über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
  8. Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000,-- DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
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§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vorher, schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

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§ 10 Kassenführung

  • Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  • Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte buchzuführen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - seines Stellvertreters vorgenommen werden.
  • Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
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§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags.
  3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  4. Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
  5. Beschlußfassung über den Haushaltsplan
  6. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  7. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung in den Tageszeitungen "Der Neue Tag" sowie "Oberpfälzer Nachrichten" einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

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§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahlgänge und der vorherigen Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Soweit Schulen nach dem BayEUG Mitglied sind, werden diese durch den Schulleiter oder eine andere beauftragte Person vertreten. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, den Versammlungsleiter, die Anwesenheitsliste, die Tagesordnung, die Beschlßsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

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§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung der Fachhochschule Weiden i.d.OPf. e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

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Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 17.10.1996 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 26.01.1998 geändert.
Weiden, den 26.01.1998

 

Simon Wittmann

1. Vorsitzender und Landrat

 
 

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Mo., 13. Feb., 19:00 - 22:00
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