| Satzung des Online-Vereines Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab und Stadt Weiden i.d.Opf. e. V. § 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Online-Verein Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab und Stadt Weiden i.d.Opf.", abgekürzt Online-new-wen-net Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt a.d. Waldnaab. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | | § 2: Der Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist die Bereitstellung und der Betrieb der zur Erreichung der Zwecke der Bürgernetze und der Verbreitung der Onlinedienste erforderlichen Infrastruktur. Der Verein wird zur Erreichung dieses Zwecks insbesondere - den Anschluß an Weitverkehrsnetze, insbesondere an das Internet, herstellen und betreiben,
- den Bürgern bei der Schaffung der zur Teilnahme an Telekommunikationsdiensten erforderlichen Rahmenbedingungen (z.B. Hardwareauswahl, Installation) behilflich sein sowie öffentliche Zugangsmöglichkeiten zu Telekommunikationsdiensten schaffen,
- elektronische Kommunikations- und Informationssysteme installieren und betreiben, die den Bürgern in den Einzugsbereichen der kooperierenden Bürgernetze sowie den Bürgernetzen selbst und den kooperierenden Online-Diensten zur Verfügung gestellt werden,
- in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten ein sinnvolles, bürgerorientiertes und gesellschaftlich ausgewogenes Informationsangebot konzipieren und erarbeiten,
- die Zusammenarbeit mit anderen Bürgernetzvereinen und Trägervereinen suchen
- die Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Anbietern von Telekommuniationsdiensten vertreten,
- im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten Dienstleistungen für seine Mitglieder und Dritte erbringen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | | § 3: Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, nichtrechtsfähige Vereine sowie Schulen nach den BayEUG werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Die Aufnahme muß schriftlich beantragt werden. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. | | § 4: Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei handelsrechtlichen Personengesellschaften und sonstigen Mitgliedern durch deren Auflösung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Be-schluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. | | § 5: Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. | | § 6: Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. | | § 7: Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, und bis zu sechs Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. | | § 8: Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: - Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern,
- Planung und Überwachung der Geschäftsabläufe des Vereins,
- Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen,
- Abschluß und Kündigung von Honorarverträgen mit freien Mitarbeitern.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind zugleich auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. | | § 9: Sitzung des Vorstands Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. | | § 10: Kassenführung Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden, sowie Erstattungen für erbrachte Dienstleistungen aufgebracht. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. | | § 11: Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Berichts des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands,
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. | | § 12: Beschlußfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. | | § 13: Aufwandsentschädigung Aufwendungen, die vom Vorstand genehmigt worden sind, werden den Mitgliedern erstattet. | | § 14: Nachwahl Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt. Scheidet ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus, so wird vom Vorstand eine Ersatzperson benannt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das jeweilige Amt in der Vorstandschaft wahrnimmt. | | § 15: Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit es die Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Verein zur Förderung der Fachhochschule Weiden i.d.OPf. e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sofern zum genannten Zeitpunkt der Verein zur Förderung der Fachhochschule Weiden i.d.OPf. nicht mehr existiert, fällt das Vermögen an eine durch den letzten Vorstandsvorsitzenden zu bestimmende gemeinnützige Organisation. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17. Dezember 1997 errichtet. Neustadt a.d.Waldnaab, 17. Dezember 1997 Simon Wittmann Landrat, Vorsitzender |
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